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Fachliche Themen der ZBV
ZBV-Home > Fachliche Themen
17.12.2009 | F / Aktiver Dienst / Beamte und Richter / Ruhestand / Arbeitnehmer

Faktorverfahren



Arbeitnehmer-Ehegatten können erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 anstelle der Steuerklassenkombination III/V auch die Steuerkassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Der Antrag kann beim Finanzamt

  • formlos (unter Vorlage der jeweiligen ersten Lohnsteuerkarte)
    oder
  • mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags

gestellt werden. Bei der Beantragung des Faktorverfahrens sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des maßgeblichen Kalenderjahres aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. 

Das Finanzamt berechnet danach den Faktor und trägt ihn zur Steuerklasse IV ein. Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren berücksichtigt ist.

Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten.

Das Faktorverfahren kann auch Auswirkungen auf Entgelt/Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) haben. Die Leistungen berechnen sich hier nach dem zuletzt erhaltenen Nettolohn, der sich durch das Faktorverfahren verändern kann.

Wie bei der Steuerklassenwahl III/V sind Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf seiner Internetseite neben dem Abgabenrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereitgestellt, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombinationen prüfen können; diesen können sie hier aufrufen.

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