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Fachliche Themen der ZBV
ZBV-Home > Fachliche Themen
01.08.2011 | A / Beihilfe

Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen



Ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) in Rechnung gestellt. Die Rechnung muss insbesondere das Datum der Leistungserbringung, die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, den Betrag und den Steigerungssatz enthalten.

Innerhalb des amtlich festgestellten Vergütungsrahmens ist die Höhe des Honorars unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung und ggf. der Schwierigkeit des Krankheitsfalls nach billigem Ermessen, in der Regel höchstens bis zum Schwellenwert, zu bestimmen. Die Höhe der Honorare darf allerdings durch gesonderten schriftlichen Vertrag hiervon abweichend festgelegt werden.
Hierdurch ergeben sich für die Angemessenheit von Beihilfen in Krankheitsfällen folgende Auswirkungen:
Als angemessen sind grundsätzlich die Kosten anzusehen, die den Schwellenwert (Regelsatz) nicht übersteigen. Der Schwellenwert beträgt

  • für die persönlichen (zahn-) ärztlichen Leistungen das 2,3fache,
  • für Leistungen nach den Abschnitten A., E. und O. des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (z.B. physikalisch-medizinische Leistungen wie Inhalationen oder Krankengymnastik u.ä.) das 1,8fache
  • für Leistungen nach Nr. 437 sowie die in Abschnitt M (Laborleistungen) des Gebührenverzeichnisses GOÄ genannten Leistungen das 1,15fache

des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses der GOÄ/GOZ.
Über die Schwellenwerte hinausgehende Kosten sind nur dann als angemessen anzusehen, wenn die Überschreitung der Schwellenwerte nach der GOÄ/GOZ bis zum Höchstwert ohne besondere Vereinbarung (Abdingung) zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn bei der Behandlung in der Person des Patienten liegende Schwierigkeiten aufgetreten und diese in der Rechnung stichwortartig dargelegt sind. Pauschalbegründungen reichen nicht aus. Eine Abdingung der GOÄ/GOZ insgesamt und die Anwendung anderer Gebührenordnungen (Adgo usw.) ist nicht zulässig. Gebühren, die auf einer Honorarvereinbarung beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen i.S. der Beihilfenverordnung angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz (3,5fach, 2,5fach und 1,3fach) ist nach der ärztlichen Begründung gerechtfertigt. Die privat-rechtliche Vereinbarung einer höheren Vergütung ist für die Beihilfegewährung unbeachtlich.

Bei stationären und teilstationären privat(zahn-)ärztlichen Leistungen sind die nach der GOÄ/GOZ berechneten Gebühren  um 25% bzw. 15% zu mindern. Dies gilt auch z.B. für wahlärztliche, belegärztliche oder sonstige privatärztliche Leistungen in privaten Krankenanstalten sowie für konsiliarärztliche Leistungen.

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